Die Geburt eines Kindes bringt das Leben gründlich durcheinander – auch das finanzielle. Für verbeamtete Personen wirft die geplante Elternzeit oft dringende Fragen auf: Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung (PKV) während der Elternzeit? Muss ich die Beiträge trotz des wegfallenden Dienstbezugs in voller Höhe weiterzahlen? Und wie ist mein Neugeborenes versichert?
In diesem Artikel räumen wir mit weit verbreiteten Mythen auf. Im Gegensatz zu Angestellten gelten für Beamte in der Elternzeit völlig eigene, sehr privilegierte gesetzliche Regelungen bezüglich Beihilfe und Krankenversicherungskosten. Wir zeigen Ihnen praxisnah, wie Sie im Jahr 2026 bares Geld sparen und Ihre Familie lückenlos absichern.
Die rechtliche Basis: Status und Beihilfe in der Elternzeit
Wenn Beamte in Elternzeit gehen, ruht ihr Anspruch auf die regulären Dienstbezüge (das Gehalt). Was jedoch nicht ruht, ist Ihr Status als Beamter sowie Ihr Beihilfeanspruch. Sie bleiben über Ihre Beihilfestelle (Bund oder Bundesland) weiterhin vollumfänglich absicherungsberechtigt. Mehr noch: Durch die Geburt des Kindes verändert sich in den meisten Fällen Ihre Beihilfequote zu Ihrem Vorteil.
In dem Moment, in dem Ihr Kind geboren wird, steigt der persönliche Beihilfesatz für Sie als aktiven Beamten in den meisten Bundesländern von 50 % auf 70 % (sofern Sie mit dem Neugeborenen zwei oder mehr Kinder haben, im Bund oft schon früher). Das bedeutet: Ihre private Restkostenversicherung muss von heute auf morgen nur noch 30 % statt 50 % abdecken. Die PKV-Prämie sinkt dadurch drastisch, da Sie den Tarif umstellen können!
Wer zahlt die PKV-Beiträge während der Elternzeit?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die PKV-Beiträge während der Elternzeit automatisch ruhen oder sich dem verringerten Einkommen anpassen. Die Beiträge in der PKV richten sich nie nach dem Einkommen, sondern sind tarifabhängig. Dennoch lässt Sie der Dienstherr nicht im Stich.
Der Beitragszuschuss des Dienstherrn (Bundes- und Landesregelungen 2026)
Je nach Besoldungsgruppe und Dienstherr erhalten Beamte in Elternzeit massive finanzielle Unterstützung oder sogar eine vollständige Erstattung der Krankenversicherungskosten:
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Bundesbeamte: Erhalten während der Elternzeit einen Zuschuss von bis zu 31 Euro monatlich für die Krankenversicherung, sofern ihre Bezüge vor der Elternzeit die Besoldungsgruppe A 12 nicht überschritten haben. Zudem werden die Beiträge für die Restkostenversicherung des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen komplett erstattet.
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Landesbeamte (z. B. NRW, Bayern, Hessen): Viele Bundesländer gehen noch weiter und erstatten Beamten bis zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (meist bis A 11 oder A 12) die Beiträge für die Restkostenversicherung der Hauptperson bis zu 100 % während der gesamten Elternzeit!
Wie wird das Neugeborene versichert? Die Kindernachversicherung
Anders als in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gibt es in der PKV keine beitragsfreie Familienversicherung. Jedes Kind benötigt einen eigenen Vertrag. Dank der Beihilfe ist dieser jedoch extrem günstig.
Wichtige Fakten zur Absicherung des Kindes:
| Regelung | Details zur Kindernachversicherung (Stand 2026) |
| Beihilfeanspruch des Kindes | Kinder von Beamten erhalten ab Geburt in fast allen Bundesländern und im Bund einen Beihilfesatz von 80 %. Das bedeutet, Sie müssen nur 20 % über die PKV absichern. Kostenpunkt: Meist nur ca. 30 bis 50 Euro im Monat. |
| Annahmezwang ohne Gesundheitsprüfung | Nach § 198 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gilt die sogenannte Kindernachversicherung. Wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten privat versichert ist, MUSS das Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge aufgenommen werden – selbst bei schweren Krankheiten oder Behinderungen ab Geburt. |
| Die kritische Frist | Die Kindernachversicherung muss zwingend innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt das Recht auf den Verzicht der Gesundheitsprüfung! |
Rückkehr in die GKV während der Elternzeit: Eine rechtliche Sackgasse
Viele allgemeine Ratgeber schlagen vor, während der Elternzeit in die GKV zu wechseln, um Beiträge zu sparen. Für Beamte ist dies jedoch so gut wie unmöglich. Da Ihr Status als Beamter während der Elternzeit unverändert fortbesteht, werden Sie nicht versicherungspflichtig in der GKV.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ist während der Elternzeit ausgeschlossen. Zudem ist eine Kündigung der PKV ohne den schriftlichen Nachweis einer neuen Anschlussversicherung in Deutschland aufgrund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht gesetzlich verboten.
Achtung bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (Teilzeit in Elternzeit)
Beamte dürfen während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Dies erhöht zwar das Familieneinkommen, ändert jedoch nichts am Versicherungsstatus: Sie bleiben weiterhin beihilfeberechtigt und in der PKV. Es entsteht dadurch keine Versicherungspflicht in der GKV!
Schritt-für-Schritt-Fahrplan für Beamte vor der Geburt
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Geburtsurkunde einreichen: Senden Sie die Geburtsurkunde unmittelbar nach der Geburt an Ihre Beihilfestelle und beantragen Sie die Erhöhung Ihres persönlichen Beihilfesatzes (falls zutreffend) sowie die Beihilfenummer für Ihr Kind.
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Kindernachversicherung aktivieren: Melden Sie das Kind innerhalb von 2 Monaten bei Ihrer PKV an, um den 20%-Restkostentarif ohne Gesundheitsprüfung zu sichern.
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Antrag auf Beitragserstattung stellen: Reichen Sie bei Ihrer Besoldungsstelle den Antrag auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge während der Elternzeit ein (landesrechtliche Grenzen beachten).
Zusammenfassung
Die Kombination aus fortlaufendem Beihilfeanspruch, dem „Kinder-Bonus“ (Erhöhung auf 70 % Beihilfe) und den Erstattungsregelungen der Dienstherren macht die private Krankenversicherung für Beamte auch in der Elternzeit zu einer hochgradig attraktiven und bezahlbaren Absicherung. Wichtig ist allein das rechtzeitige Einhalten von Fristen.
Für weitere Informationen über dieses Thema besuchen Sie bitte die offiziellen Seiten:
Bundesregierung – Elternzeit und
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Elternzeit FAQ.
Tipps und Empfehlungen
1. Tarifumstellung direkt nach der Geburt beantragen
Sobald Ihr Kind geboren ist, ändert sich oft Ihr Beihilfesatz von 50 % auf 70 %. Viele Beamte vergessen jedoch, dies ihrer PKV zu melden. Die Versicherung erfährt davon nicht automatisch!
Unser Rat: Reichen Sie die Geburtsurkunde taggleich bei der Versicherung ein und verlangen Sie die Umstellung Ihres Tarifs auf eine 30 %-Restkostenversicherung. Tun Sie dies nicht, zahlen Sie weiterhin unnötig hohe Beiträge für eine 50 %-Abdeckung.
2. Die 2-Monats-Frist für das Baby unter keinen Umständen verpassen
Die Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung ist eines der größten Privilegien in der PKV. Sie greift aber nur, wenn Sie das Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend bei Ihrer Versicherung anmelden.
Unser Rat: Setzen Sie sich eine strikte Deadline im Kalender. Verpassen Sie diese Frist auch nur um einen Tag, kann die Versicherung für Ihr Baby eine normale Gesundheitsprüfung verlangen und den Vertrag bei Vorerkrankungen oder Fehlbildungen komplett ablehnen.
3. Beitrags-Erstattungsantrag beim Dienstherrn stellen
Je nach Bundesland und Besoldungsgruppe (meist bis A 12) haben Beamte in Elternzeit Anspruch auf die vollständige oder teilweise Erstattung ihrer PKV-Beiträge für die Restkostenversicherung.
Unser Rat: Warten Sie nicht darauf, dass die Besoldungsstelle auf Sie zukommt. Der Antrag auf Beitragserstattung während der Elternzeit muss aktiv von Ihnen gestellt werden. Legen Sie die Beitragsbescheinigung Ihrer PKV als Nachweis bei.
4. Keine Sorge bei „Teilzeit in Elternzeit“
Viele Beamte arbeiten während der Elternzeit bis zu 32 Stunden in Teilzeit, um finanziell flexibel zu bleiben. Oft besteht die Angst, dadurch den Beihilfeanspruch zu verlieren.
Unser Rat: Bleiben Sie entspannt. Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit behalten Sie Ihren vollen Beihilfestatus und Ihren PKV-Tarif. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, die Sie in die GKV zwingen würde.
5. Anwartschaftsversicherung prüfen, falls der Partner in der GKV ist
Wenn Ihr Ehepartner gesetzlich versichert ist und Sie während einer sehr langen Elternzeit (z. B. 3 Jahre) die Kosten extrem minimieren wollen, gibt es Sonderkonstellationen, bei denen Kinder über den GKV-Partner familienversichert werden könnten (abhängig von der Einkommensgrenze).
Unser Rat: Falls Sie Ihre eigene PKV während einer langen Elternzeit temporär „einfrieren“ möchten, nutzen Sie eine Anwartschaftsversicherung. Damit ruht der Vertrag kostengünstig, und Sie können nach der Elternzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung zu denselben Konditionen reaktivieren. Lassen Sie dies aber vorher exakt durchrechnen!
