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Mutterschaftsgeld antrag

Das Mutterschaftsgeld ist in Deutschland eine finanzielle Leistung, die werdende Mütter während der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt unterstützen soll. Diese Leistung soll sicherstellen, dass Frauen in dieser sensiblen Zeit keine finanziellen Nachteile erleiden und sich auf ihre Gesundheit sowie das heranwachsende Kind konzentrieren können.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt wird, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten es gibt.

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Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschaftsgeld sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Der Kern des Mutterschutzes besteht darin, dass werdende Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten müssen und in dieser Zeit finanziell abgesichert sind. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Mutterschaftsgeld antrag

Anspruchsvoraussetzungen

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle gesetzlich krankenversicherten Frauen mit Anspruch auf Krankengeld. Dazu zählen:

  • Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
  • Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. durch Wahltarife).

Privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte ohne Krankengeldanspruch erhalten in der Regel eine geringere Leistung, das sogenannte Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, ehemals Bundesversicherungsamt). Hier gelten abweichende Regelungen und Antragswege.

Beschäftigungsverhältnis

Neben dem Krankenversicherungsstatus spielt auch das bestehende Beschäftigungsverhältnis eine Rolle. In der Regel müssen werdende Mütter bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder sich in einem befristeten Vertrag befinden, der nicht während der Schutzfrist endet.

Mutterschaftsgeld: Höhe und Berechnung

Leistungen der Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Dieser Betrag richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Liegt das Nettoentgelt über 13 Euro pro Tag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz in Form eines Arbeitgeberzuschusses. So soll sichergestellt werden, dass die werdende Mutter während der Mutterschutzfrist ihr durchschnittliches Nettoentgelt weiter erhält.

Beispiel:

  • Netto-Tagesverdienst: 50 Euro
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkasse): 13 Euro
  • Arbeitgeberzuschuss: 37 Euro

Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Frauen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. privat Versicherte ohne entsprechenden Tarif, geringfügig Beschäftigte), können einmalig bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Hier ist die Höhe abhängig vom durchschnittlichen Verdienst und der Versicherungsart.

Mutterschaftsgeld Antrag: Schritt-für-Schritt

Ärztliche Bescheinigung einholen

Zunächst benötigt die werdende Mutter eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese Bescheinigung wird in der Regel vom Gynäkologen ausgestellt und sollte den genauen Entbindungstermin angeben. Das Dokument ist entscheidend, um den Beginn der Mutterschutzfrist korrekt zu ermitteln.

Antragsformular bei der Krankenkasse

Die Krankenkassen stellen in der Regel ein Antragsformular für das Mutterschaftsgeld bereit. Dieses kann online heruntergeladen oder telefonisch angefordert werden. Einige Kassen bieten auch die Möglichkeit, den Antrag digital über eine App oder ein Online-Portal einzureichen.

Einreichen der Unterlagen

Zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung wird das ausgefüllte Antragsformular an die gesetzliche Krankenkasse geschickt. In manchen Fällen verlangt die Kasse auch Nachweise über das Arbeitsverhältnis (z. B. eine Gehaltsabrechnung). Es empfiehlt sich, die Unterlagen frühzeitig einzureichen, damit es nicht zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommt.

Arbeitgeber informieren

Der Arbeitgeber muss über den Beginn der Mutterschutzfrist informiert sein, damit er den Arbeitgeberzuschuss rechtzeitig berechnen und auszahlen kann. Häufig wird ein Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangt, damit die Schutzfristen korrekt eingehalten werden können.

Dauer der Mutterschutzfrist und Auszahlung

Schutzfrist vor und nach der Geburt

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Kommt das Kind später als erwartet zur Welt, verlängert sich die vorgeburtliche Schutzfrist nicht, aber die Zeit nach der Geburt wird entsprechend angepasst, damit insgesamt mindestens 14 Wochen (6 + 8) geschützt sind.

Auszahlung des Mutterschaftsgeldes

Die Auszahlung erfolgt meist in zwei Schritten:

  1. Vor der Geburt: Nach Einreichen der ärztlichen Bescheinigung zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld für die voraussichtlichen sechs Wochen vor der Geburt.
  2. Nach der Geburt: Sobald die Krankenkasse die Geburtsurkunde erhält, wird das Mutterschaftsgeld für die nachgeburtliche Schutzfrist gezahlt.

Besonderheiten und häufige Fragen

Verlängerung der Schutzfrist bei Frühgeburt

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. So wird sichergestellt, dass die Mutter mindestens 14 Wochen Schutz insgesamt erhält.

Mutterschaftsgeld bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung

Auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (Minijobs) können Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kommt das Mutterschaftsgeld vom BAS in Betracht.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Das Mutterschaftsgeld wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Während der Mutterschutzfrist, in der Mutterschaftsgeld gezahlt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld. Erst nach Ende der Mutterschutzfrist beginnt der Elterngeldbezug, sofern ein Antrag gestellt wurde.

Tipps für einen reibungslosen Ablauf

Holen Sie sich die ärztliche Bescheinigung über den Geburtstermin so früh wie möglich.
Achten Sie darauf, dass Sie alle erforderlichen Nachweise (z. B. Gehaltsabrechnungen, Beschäftigungsnachweise) beilegen.
Nutzen Sie Online-Portale oder Apps Ihrer Krankenkasse, falls vorhanden, um Zeit und Aufwand zu sparen.
Geben Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid, sobald Sie den Geburtstermin kennen, damit er den Arbeitgeberzuschuss korrekt berechnen kann.
Verpassen Sie nicht die rechtzeitige Beantragung des Mutterschaftsgeldes, damit keine finanzielle Lücke entsteht.

Zusammenfassung

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist für werdende Mütter in Deutschland ein wichtiger Schritt, um während der Mutterschutzfrist finanziell abgesichert zu sein. Der Anspruch besteht, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch vorliegt und ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorhanden ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes setzt sich aus den Leistungen der Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Tag) und dem Arbeitgeberzuschuss zusammen. Wer privat versichert ist oder keinen Anspruch auf Krankengeld hat, erhält stattdessen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in einer einmaligen Summe von bis zu 210 Euro.

Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten werdende Mütter frühzeitig die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin einholen und das Antragsformular bei ihrer Krankenkasse einreichen. Mit einer sorgfältigen Planung und einem rechtzeitigen Austausch aller notwendigen Informationen zwischen Krankenkasse, Arbeitgeber und werdender Mutter lässt sich der Mutterschutz finanziell optimal gestalten.

Einige Quellen, die wir empfehlen, wenn Sie mehr erfahren möchten:

Bundesamt für Soziale Sicherung

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)